§ 90

Kleine Anfragen

 

(1) Kleine Anfragen an die Landesregierung können von jedem Abgeordneten gestellt werden; sie sind beim Präsidenten schriftlich einzureichen.

 

(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und müssen so formuliert sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können. Eine kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen ist zulässig. Der Präsi-dent kann Anfragen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, zurückweisen.

 

(3) Der Präsident teilt die Anfragen unverzüglich der Landesregierung schriftlich mit. § 52 Abs. 1 gilt für die Kleine Anfrage und die Antwort der Landesregierung entsprechend.

 

(4) Kleine Anfragen sind innerhalb von sechs Wochen nach Eingang bei der Landesregierung von dieser zu beantworten. Der Fragesteller ist über den Fristbeginn (Eingang bei der Landesregierung) dann zu informieren, wenn die Zuleitung an die Landesregierung ausnahmsweise nicht innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgt. Diese Frist kann durch eine Vereinbarung zwischen Fragesteller und Landesregierung verlängert werden. Wird die Kleine Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so kann der Fragesteller beantragen, die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung innerhalb der Fragestunde zu setzen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn

er bis 12.00 Uhr am Tag vor der Sitzung schriftlich beim Präsidenten eingegangen ist und bis zu diesem Zeitpunkt die Antwort der Landesregierung nicht schriftlich nachgereicht worden ist. Nach der mündlichen Beantwortung kann der Fragesteller eine kurze Erwiderung abgeben und bis zu zwei Zusatzfragen stellen.

 

§ 91

Mündliche Anfragen

 

(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, pro Sitzungswoche eine kurze Mündliche Anfrage über den Präsidenten an die Landesregierung zu richten. Mündliche Anfragen dürfen nicht mehr als vier Fragen einschließlich Unterfragen umfassen. Sie dürfen keine unsachlichen Wertungen enthalten.

§ 90 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Präsident unterrichtet unverzüglich die Fraktionen.

 

(2) Liegen Mündliche Anfragen vor, findet nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 6 eine Fragestunde statt; sie soll nicht länger als eine Stunde dauern. Die aus Zeitmangel verbleibenden Mündlichen Anfragen werden schriftlich innerhalb von einer Woche ab dem Tag der Fragestunde beantwortet.

 

(3) Die Mündliche Anfrage ist spätestens am dritten Werktag vor der ersten Sitzung, in der eine Fragestunde stattfindet, bis 08.00 Uhr einzureichen und bis 14.00 Uhr der Landesregierung zur Beantwortung zuzuleiten.

 

(4) Nach der Beantwortung können Zusatzfragen gestellt werden. Sie dürfen keine unsachlichen Wertungen enthalten. Der Anfragende hat das Recht, zwei Zusatzfragen zu stellen; zwei weitere Zusatzfragen dürfen aus der Mitte des Landtags gestellt werden.